Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 8 Beginn der Adoptionspflege
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 AdVermiG →
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